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| Sonderurlaub für Fortbildungsveranstaltungen der IPA | |  |
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- Nach Änderung des § 12 UrlVO durch die Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 01.11.1998 (GBl. S. 63) können die Dienstvorgesetzten seit dem 01.01.1999 Sonderurlaub gem. § 12 (2) Nr. 3 und 4 der UrlVO bis zu 10 Tagen bewilligen. Mehr als 10 Tage Sonderurlaub dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen durch die oberste Dienstbehörde bewilligt werden.
Das Innenministerium hält in diesem Zusammenhang Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub für Fortbildungsveranstaltungen der IPA nach den o.g. Bestimmungen unter der Voraussetzung, dass dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, dann für genehmigungsfähig, wenn die Fortbildung fachlichen Zwecken dient und im dienstlichen Interesse liegt. Vgl. Erlass des IM BW vom 13.04.1999, Az.3-0301.8/61. In diesem Zusammenhang wird auf den Artikel 3 der Satzung der IPA hingewiesen, wonach zur Verwirklichung der Ziele der IPA u.a. die beruflichen Erfahrungen z.B. durch Studienreisen gefördert werden. | |  |
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